|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma HABEN GbR Agentur für Werbung und Zeichenkunst, Beetzendorf - im folgenden auch
Auftragnehmer genannt-
Ust-IdNr.: DE254916740
für Verträge mit Verbrauchern – im folgenden auch Auftraggeber genannt-
für online Bestellungen über die Plattform www.habenmedien.de, sowie für telefonische Aufträge
als auch Bestellungen in Textform.
1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma HABEN GbR und dem Auftraggeber gelten
ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung
gültigen Fassung. Abweichende Regelungen erkennen wir nur an, wenn wir ihnen ausdrücklich zuvor
schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsabschluß
Ihre Bestellung stellt ein verbindliches Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn
Sie eine Bestellung / einen Auftrag bei uns aufgeben, erhalten Sie eine E-Mail, die den Eingang Ihrer
Bestellung bestätigt. Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme ihres Angebotes dar, sondern soll
sie nur darüber informieren, dass ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt dann
zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden.
3. Preise
3.1. Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen
nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht mit ein.
3.2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3.3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt
für Datenübertragungen (z.B. per Modem, ISDN oder DSL).
4.Zahlung
4.1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten.
4.2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
4.3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben
4.4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns
auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf
demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
4.5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% bzw. 8 % über dem Basiszinssatz zu
zahlen. Die Geltendmachung eines darüber gehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis
einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. 3 („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
5. Lieferung
5.1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
5.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5.3. Verzögern wir als Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB
nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5.4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, wie
z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung
des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann,
anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung
ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine
Haftung unsererseits ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5.5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369
HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber unser Eigentum.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner
der abgetretenen Forderung zu nennen.
6.2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren
ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der
Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
7. Mängelhaftung /Gewährleistung
7.1. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gestzlichen Gewährleistungsfristen der §§ 434 ff.BGB
7.2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich
anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, – bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, – bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
7.3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
7.4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B.
Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert
oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
7.5. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen
von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies
gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen
hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die
Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht
von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
9. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom
Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
10. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Stendal.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
so gelten an ihrer Stelle die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Die teilweise Unwirksamkeit
einzelner Regelungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Beetzendorf, 25.05.2011
Peter Hamann, Jürgen Benecke
HABEN GbR |
|